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Im Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen um die Ausbreitung des neuartigen Corona Virus stellen sich für viele Unternehmer Fragen mit steuerrechtlichen und rechtlichen Bezügen. Wir geben Ihnen als Ihre Berater einen Überblick zu den drängendsten Fragen. Diese finden Sie unten aufgeführt.

Die aktuelle Entwicklung der COVID-19 Pandemie hat dazu geführt, dass die Landesregierungen die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona Virus gelockert haben. Nachdem die Infektionszahlen nicht mehr wie zu Beginn der Pandemie ansteigen, waren die strikten Beschränkungen nicht mehr verhältnismäßig. Die Regierungen mussten daher reagieren und Lockerungen beschließen. Dennoch verbleibt es bei einigen Beschränkungen, welche vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung der Pandemie kritisch zu betrachten sind.

Sollten Sie sich aufgrund der Corona-Maßnahmen zu Unrecht in Ihren Rechten beschränkt sehen, so sprechen Sie uns an. Wir prüfen gerne für Sie, ob die Beschränkungen im konkreten Einzelfall verhältnismäßig sind und klagen Ihre Rechte gegebenenfalls ein.

Aktuell klagen wir vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof im Wege einer Popularklage, um die Bayerische Einreise Quarantäne-Verordnung für nichtig erklären zu lassen. Diese Verordnung, insbesondere die pauschale Anordnung einer Quarantänepflicht für alle aus dem Ausland Einreisende, ist unseres Erachtens verfassungswidrig. Dieser Ansicht war auch der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, welcher mit Beschluss vom 11.05.2020 die Quarantänepflicht in Niedersachsen außer Vollzug setzte.

A. Staatliche Sofortmaßnahmen zur Eindämmung des Corona Virus

Die von der Bayerischen Staatsregierung veranlassten Einschränkungen und Beschränkungen wurden in der Zwischenzeit teilweise gelockert.  In Bayern können Sie die Rechtslage hinsichtlich der Infektionsschutzanordnungen der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.05.2020 entnehmen. Diese finden Sie auf den Seiten der Bayerischen Staatsregierung: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-304/. Sollten Sie Fragen bzgl. der aktuellen Rechtslage haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

B. Änderungen im Zivil- und Insolvenzrecht (Moratorium anlässlich der COVID-19 Pandemie)

Am Freitag, den 27.03.2020, wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verkündet (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht). 

Im Folgenden wollen wir Ihnen daher die zu erwartenden Gesetzesänderungen im Zivil- und Insolvenzrecht kompakt darstellen:

I. Änderungen im Zivilrecht

1. Mietrechtliche Änderungen

Mieterinnen und Mieter, welche wegen der Ausbreitung des Corona-Virus ihre Miete nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen geschützt.

Dies erfolgt durch eine zeitlich begrenzte Einschränkung des Kündigungsrechts von Miet- und Pachtverhältnissen.

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Diese Beschränkung des Kündigungsrecht besteht bis zum 30. Juni 2022.

 

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

2. Änderungen im übrigen Zivilrecht

Für viele weitere Schuldverhältnisse wird bis zum 30.06.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährt. Damit soll vermieden werden, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen, Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können.

Für Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung sowie ein Kündigungsschutz installiert werden.

Sämtliche unter Ziffer I genannten Änderungen treten mit Wirkung zum 1. April 2020 in Kraft und treten mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

II. Änderungen im Insolvenzrecht

Zum Schutz von Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine finanzielle Schieflage geraten, wurde ein Gesetz zur kurzfristigen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zunächst zum 30.09.2020 verabschiedet.

 

Voraussetzung für diese Aussetzung ist, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder dass begründete Aussichten vorliegen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigen zu können.

War ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,

  • reduziert sich flankierend auch das Risiko der Geschäftsführer-Haftung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang deutlich,

 

  • können Banken und Gesellschafter neue Darlehen gewähren und bestehende Darlehen prolongieren (Rückzahlung bis 30.09.2023), ohne sich Anfechtungsansprüchen oder dem Vorwurf des Beitrags zur Insolvenzverschleppung ausgesetzt zu sehen.

III. Änderungen im Gesellschaftsrecht

Aufgrund der bestehenden Beschränkungen der Versammlungsfreiheit ist es teilweise für betroffene Unternehmen verschiedener Rechtsformen nicht möglich Beschlüsse zu fassen oder Hauptversammlungen durchzuführen. Es wurden daher Erleichterungen geschaffen.

Einer AG, KGaA und SE ist es nun möglich, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann.

Außerdem ist die bisherige Achtmonatsfrist für die Durchführung der Hauptversammlung vorübergehend aufgehoben worden.

Bei einer GmbH können Beschlüsse der Gesellschafter nun abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

Die Änderungen treten mit Wirkung zum 28. März 2020 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

C. Mögliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Vertragsverhältnisse (Höhere Gewalt/ Unmöglichkeit/ Verzug/  Fixgeschäft/Wegfall der Geschäftsgrundlage)

Aufgrund des aktuell grassierenden Corona-Virus müssen wir alle mit starken Einschränkungen in mittlerweile fast allen Lebensbereichen zurechtkommen. Es wurden Ein- und Ausreiseverbote erteilt, Unternehmen haben ihre Produktion gedrosselt oder vollständig zurückgefahren, zahlreiche Einrichtungen wurden vorübergehend geschlossen und Veranstaltungen wurden abgesagt. Die Beschränkungen wirken sich aber nicht nur auf unseren Alltag, sondern auch auf viele vertragliche Beziehungen aus. Lieferungen erfolgen nicht wie zugesagt oder Vertragsleistungen bleiben aufgrund behördlicher Verbote ganz aus.

Im Folgenden wollen wir Ihnen daher kompakt darstellen, welche Fragestellungen im Bereich des Vertragsrechts in Betracht kommen:

I. Force Majeure / Höhere Gewalt

Insbesondere bei Störungen von Warenlieferungen ist der zugrundeliegende Vertrag auf sog. „Force Majeure-Klauseln“ zu überprüfen. Darin werden Rechtsfolgen für Leistungsstörungen aufgrund „höherer Gewalt“ geregelt.

Rechtsfolge von Force Majeure-Klauseln sind in der Regel:

  • Befreiung von der Leistungspflicht

  • Ausschluss von Schadensersatz

Zu prüfen ist im Einzelfall, ob ein Vertragswerk eine Regelung für Folgen „höherer Gewalt“ vorsieht und ob die COVID-19-Pandemie diese Voraussetzungen erfüllt. Gerne sind wir Ihnen bei der Überprüfung Ihrer Vertragsverhältnisse behilflich.

II. Unmöglichkeit / Verzug / Fixgeschäft

Es wird aktuell häufig der Fall sein, dass eine Vertragspartei aufgrund der anhaltenden Beschränkungen im Alltag ihren Leistungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. Es stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen dies auf das Vertragsverhältnis haben kann:

 

Für Lieferanten wird dies in der Regel die (vorübergehende) Unmöglichkeit sein, da sie aufgrund der Beschränkungen zumindest nicht rechtzeitig liefern können.

Folgen der (vorübergehenden) Unmöglichkeit sind insbesondere:

  • Ausschluss der Hauptleistungspflicht für den Schuldner gem. § 275 Abs. 1 BGB und

  • Leistungsverweigerungsrecht und unter Umständen ein Rücktrittsrecht für den Gläubiger.

  • Im Falle von Verschulden kommen sogar Schadensersatzansprüche in Betracht.

 

Liegt keine Unmöglichkeit vor, so hat ein Schuldner grundsätzlich zu leisten. Erfolgt die Leistung nicht wie vereinbart, so ist an die gesetzlichen Regelungen des Verzugs zu denken.

Ein Schadensersatzanspruch aufgrund Verzugs kommt in Betracht, wenn

  • ein Schuldner trotz Mahnung (oder bei Entbehrlichkeit der Mahnung) nicht rechtzeitig leistet und

  • der Schuldner die Leistungsverzögerung zu vertreten hat, vgl. § 286 Abs. 4 BGB.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall überprüft werden. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

 

Ein Unterfall der Unmöglichkeit ist das sog. Fixgeschäft. Dieses trifft in der Regel bei zeitlich bzw. terminliche gebundenen Leistungen wie z.B. Theaterveranstaltungen, Konzerten und vergleichbaren Veranstaltungen zu.

Ein Fixgeschäft liegt in der Regel vor, wenn

  • der Zeitpunkt der Leistungserbringung für den Gläubiger überaus wichtig ist und

  • eine spätere Leistung für den Gläubiger sinnlos wäre.

Der Gläubiger muss sich in diesen Fällen nicht auf einen Ausweichtermin verweisen lassen.

Kann ein solches Fixgeschäft aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingehalten werden, so kann dies folgende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen:

  • Erlöschen der Leistungspflichten und Leistungsverweigerungsrechte

  • Rücktrittsrecht.

Haben Sie ein Ticket für eine Veranstaltung gekauft oder vergleichbare Verträge geschlossen? Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

III. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Aufgrund der Erheblichkeit der aktuellen Krise kommt auch das sog. Institut der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Demnach kann eine Vertragspartei Vertragsanpassung verlangen, wenn

  • sich Umstände, welche zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und

  • die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (hätten Sie die Veränderungen vorausgesehen) und

  • der Partei das Festhalten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann.

Bei der Regelung des § 313 BGB handelt es sich jedoch um eine Vorschrift, welche nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll. Vorrangig sind Leistungsstörungen mit den Regelungen der oben genannten Unmöglichkeit zu lösen.

Es ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob

  • das konkrete Problem mit Hilfe der Regelungen zur Unmöglichkeit gelöst werden kann,

  • die COVID-19-Pandemie zu einer Störung bzw. einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat (z.B. erhebliche Steigerung der Herstellungs- und Beschaffungspreise),

  • wer das Risiko für die Störung trägt und

  • ob das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.

 

Insbesondere die Frage der Risikoverteilung ist bei der noch vor wenigen Wochen nicht vorhersehbaren Pandemie schwer zu beantworten. Nachdem keine Partei dieses Risiko beherrscht, kann das Risiko nicht einer Partei auferlegt werden.

Bejaht man eine Störung der Geschäftsgrundlage, so führt dies zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Sollte eine Vertragsanpassung unzumutbar sein, so besteht sogar ein Rücktrittsrecht.

D. Schutzschirm für Arztpraxen

I. Extrabudgetäre Vergütung für alle COVID-19-Leistungen

Für die ambulante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten wird zusätzliches Geld bereitgestellt. Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund eines klinischen Verdachts aufgrund einer Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind, werden seit 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Ärzte kennzeichnen die Fälle dazu mit der Falldefinitionsziffer 88240.

II. Finanzhilfen

Am 27.03.2020 wurde das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen im Bundesrat verkündet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, die ambulante Versorgung der Bevölkerung während der Coronavirus-Pandemie auch bei reduzierter Inanspruchnahme durch Patienten zu sichern und drohende Praxisschließungen abzuwenden.

Zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, die in einem Fallzahlrückgang aufgrund einer geringen Patienteninanspruchnahme in Folge einer Pandemie begründet ist, sind Ausgleichszahlungen vorgesehen (gemäß § 87 b Abs. 2a SGB V). Voraussetzung einer Ausgleichszahlung ist eine Fallzahlminderung in einem Umfang, die die Fortführung der Arztpraxis gefährden würde. Die Entscheidung darüber, wann eine solche Fallzahlenminderung vorliegt, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen im Benehmen mit den Krankenkassen zu treffen.

Darüber hinaus wird mit der Regelung zur Anpassung der Honorarverteilungsmaßstäbe (§ 87 a Abs. 3 b SGB V) sichergestellt, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer trotz der gefährdet rückläufigen Fallzahl aufgrund einer reduzierten Patienteninanspruchnahme Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erhält. Hierzu kann die Kassenärztliche Vereinigung befristete Ausgleichszahlungen an den ärztlichen Leistungserbringer zahlen. Die Ausgleichszahlung ist beschränkt auf Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Ob die Kassenärztliche Vereinigung jedoch eine Ausgleichszahlung leistet, ist eine Frage des Einzelfalls.

III. Sonderregelung zur Verordnung von Leistungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Sonderregelung zur Verordnung von Leistungen erlassen. Vertragsärzte sind dazu befugt Folgeverordnungen für Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Anamnese auszustellen. Diese Sonderregelung gilt rückwirkend ab 3. März bis einschließlich 31. Mai 2020.

E. Arbeitsrechtliche Implikationen der Corona-Krise

Arbeitgeber müssen sich um die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeitssicherheit kümmern und gleichzeitig die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens im Blick behalten.

I. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind der Belegschaft gegenüber zur Rücksichtnahme und Fürsorge gem. §§ 241, 618 BGB verpflichtet. Dabei unterscheiden sich die zu ergreifenden Maßnahmen des Arbeitgebers je nach Gefährdungslage im Einzelfall.

1. Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber ist in der besonderen aktuellen Situation angesichts der rasanten Ausbreitung der Infektion dazu angehalten und verpflichtet, seiner Fürsorgepflicht vor allem durch Informationen an die Belegschaft in geeigneter Weise nachzukommen. Die notwendigen Informationen können von der Webseite des Robert-Koch-Instituts eingeholt werden (https://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html) sowie in den am 16.04.2020 erlassenen Arbeitsschutzstandardregeln des Bundesarbeitsministeriums:

  • Aufklärung über Entstehung und Symptome der Infektion

  • Empfehlung an Mitarbeiter, keine Privatreisen in gefährdete Gebiete vorzunehmen

  • Hygieneanweisungen (Händewaschen, Händeschütteln etc.)

  • Umgestaltung der Arbeitsplätze, so dass ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann

  • Pläne für versetzte Arbeits- und Pausenzeiten

  • Bei Verdachtsfall im Betrieb: Information an die übrige Belegschaft, um mögliche Kontakte und Übertragungswege schnell aufzudecken    

2. Sofortmaßnahmen

Als Sofortmaßnahmen sind zu empfehlen:

  • Zumutbare Schutzvorkehrungen treffen:  z.B. Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.   

 

Ob weitere Maßnahmen erforderlich sein können, hängt von der Art des Betriebes und der Anzahl der Beschäftigten ab.

Sollte bei Ihnen im Betrieb noch kein Verdachtsfall aufgetreten sein, liegen darüber hinaus zunächst keine Gründe vor, um weitergehende Maßnahmen wie z.B. eine vorübergehende Betriebsschließung in Betracht zu ziehen oder die Mitarbeiter freizustellen.

II. Umgang mit Verdachtsfällen

1. Vorliegen eines Verdachtsfalls

Als Verdachtsfälle gelten derzeit Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen und sich bis 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder Kontakt mit einem Erkrankten hatten.

Besteht ein Verdacht, sollte zunächst der arbeitsmedizinische Dienst oder der jeweilige Hausarzt informiert werden.

2. Meldepflichten des Arbeitgebers

Infektionskrankheiten sind meldepflichtig gegenüber den Behörden. Die Meldepflicht trifft jedoch Ärzte und medizinisches Personal, Arbeitgeber sind davon ausgenommen.

Sollte ein Verdachtsfall in Ihrem Betrieb also festzustellen sein, wird der behandelnde Arzt die Meldepflicht erfüllen müssen.

III. Entgeltfortzahlung, Urlaub, Home-Office

1. Entgeltfortzahlung

a) Mitarbeiter ist wegen Kinderbetreuung an der Arbeit verhindert

Viele Arbeitnehmer mit Kindern sind momentan aufgrund der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten davon betroffen, ihre Kinder zu den üblichen Arbeitszeiten selbst betreuen zu müssen. Dadurch kommt es zur Verhinderung bei der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung an den Arbeitgeber. In einem solchen Fall steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 616 BGB für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zu. Dieser Zeitraum beträgt jedoch wenige Arbeitstage, zudem wird § 616 BGB in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen, sodass der Mitarbeiter überhaupt keinen Anspruch auf Vergütung hat.

Zur Abmilderung der in diesem Zusammenhang unvermeidbaren Verdienstausfälle wurde durch die nunmehr beschlossene Neufassung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Entschädigungsanspruch geschaffen. Diese Entschädigung beträgt 67% des Nettoeinkommens, höchstes 2.016 € monatlich, und wird für höchstens sechs Wochen gewährt. Der Arbeitgeber übernimmt vorab ebenfalls diese Auszahlung und kann bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen.

Wird dem krankheitsverdächtigen Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung die Ausübung seines Berufs untersagt, erhält er seinen Verdienstausfall erstattet. Die Zahlung des Entgelts erfolgt nach § 56 Abs. 5 IfSG durch den Arbeitgeber, dem ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Land zusteht.

Auch Selbständigen steht ein Entschädigungsanspruch zu, falls ihnen individuell die berufliche Tätigkeit untersagt worden ist. Dabei können bei einer Existenzgefährdung Mehrkosten sowie bei der Schließung des Betriebs oder der Praxis die weiterlaufenden Fixkosten des Betriebs/ der Praxis angemessen ersetzt verlangt werden.

b) Behördliche Untersagung der Berufsausübung für einzelne Mitarbeiter

c) Angeordnete Schließung ganzer Betriebe

Sollte Ihr Betrieb von einer behördenseits angeordneten Betriebsschließung betroffen sein, ist die Rechtslage derzeit unklar. Arbeitgeber sind in diesem Falle grundsätzlich dazu verpflichtet, Entgelt an die Mitarbeiter weiter zu bezahlen.
 

Ob die Schließung des Betriebs ein allgemeines Betriebsrisiko ist oder eine Auswirkung der allgemeinen Gefährdungslage ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine allgemeine Gefährdungslage angenommen werden kann mit der Folge, dass die von der Schließung betroffenen Betriebe die an ihre Arbeitnehmer fortgezahlten Löhne nach dem Infektionsschutzgesetz ersetzt verlangen können.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geht derzeit davon aus, dass eine generelle Betriebsschließung (Hotels, Gastgewerbe etc.) aufgrund von Pandemien ein allgemeines Betriebsrisiko des Arbeitgebers darstellt mit der Folge, dass die Löhne weitergezahlt werden müssen und keine Ersatzansprüche bestehen. Hier würde dann nur die Einführung von Kurzarbeit helfen, siehe Ziffer IV.

d) Mitarbeiter ist an Corona erkrankt

Sollte ein Mitarbeiter an COVID-19 erkrankt sein, so gelten gesetzliche Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Gem. § 3 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von bis zu 6 Wochen leisten. Ein Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetzt besteht nicht.

e) Vorsorgliche Freistellung der Mitarbeiter durch Arbeitgeber

Von vorsorglicher Freistellung der Mitarbeiter von der Erbringung der Arbeitsleistung wegen Coronaverdachts ist grundsätzlich abzuraten. Im Falle der Freistellung eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber das Entgelt trotzdem fortzahlen.

f) Mitarbeiter erscheint aus "Angst" nicht in der Arbeiter

Sollte ein Mitarbeiter aus Angst sich anzustecken nicht zur Arbeit erscheinen, gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Zudem ist unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit grundsätzlich geeignet arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen: Ermahnung, Abmahnung, bis hin zur Kündigung.

2. Urlaubsgewährung

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Erholungsurlaub aus dringenden betrieblichen Gründen bis zu 30% des Jahresurlaubs einseitig anordnen. Abweichungen können sich aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Es ist strittig, ob bei Pandemien, die von außerhalb des Betriebes kommen, eine einseitige Anordnung rechtmäßig ist. In jedem Fall kann im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt werden. Aus unserer Sicht sollte erforderlichenfalls jedenfalls der Versuch einer einseitigen Anordnung in Erwägung gezogen werden.

Ein bereits gewährter, noch nicht angetretener Urlaub muss vom Arbeitnehmer genommen werden, auch wenn eine geplante Reise z.B. nicht stattfindet.

3. Home Office

Einen generellen Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office gibt es nicht. Abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer sind aber möglich. Solche Vereinbarungen können bereits im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen enthalten sein, sind aber auch jederzeit einvernehmlich möglich.

Wir gehen davon aus, dass in einem solchen Fall auch ohne vertragliche Vereinbarung der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Home-Office einseitig anordnen kann. Der Arbeitgeber muss hierbei sicherstellen, dass der Arbeitsplatz zu Hause über entsprechende technische Ausstattung verfügt und tatsächlich die Möglichkeit besteht, die Wohnung als Arbeitsplatz zu verwenden.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

IV. Kurzarbeitergeld

Das Corona-Virus führt in vielen Branchen zu einer geringeren Auslastung mit der Folge, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, genügend Arbeit für alle Arbeitnehmer bereitzustellen. Hier kann das Kurzarbeitergeld helfen.

Voraussetzung ist dabei, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend und nicht vermeidbar ist und er auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 60 Prozent (bzw. 67 Prozent bei Erwerbstätigen mit Kind) der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt würde und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13.03.2020 hat die Bundesregierung rückwirkend zum 01.03.2020 die Voraussetzungen geschaffen, um die Hürden für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes zu vereinfachen. Wesentliche Änderungen sind:

 

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %

  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

  • Übernahme auch der Sozialversicherungsbeiträge

 

Es wurde zudem in Aussicht gestellt, dass die Bearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld schneller und effizienter bewältigt wird.

Ob überhaupt in arbeitsrechtlicher Hinsicht Kurzarbeit eingeführt werden kann, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

F. Steuerliche Erleichterungen

Die Bundesregierung sieht ein Bündel an Maßnahmen vor, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus für Unternehmen entgegen zu wirken. Zur finanziellen Entlastung bzw. Unterstützung von Firmen und Betrieben bei der Liquiditätssituation in den kommenden Wochen werden insbesondere die folgenden Maßnahmen als steuerliche Liquiditätshilfe auf den Weg gebracht:

I. Liquiditätssparende Maßnahmen

1. Erleichterte Stundungsmöglichkeiten

Die Finanzbehörden sind angewiesen, die erhebliche Härte, die eine Stundung voraussetzt, unter geringeren Voraussetzungen anzunehmen und den Zeitpunkt der Steuerzahlung entsprechend hinauszuschieben. Eine zinslose Stundung bis Ende 2020 dürfte daher in vielen Fällen gewährt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits ein Antragsformular für eine zinslose Stundung von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bereitgestellt.

2. Vorauszahlungen für 2020 können vereinfacht angepasst werden

Sobald die Einkünfte des Steuerpflichtigen geringer sein werden, sind die Vorauszahlungen schnell und unkompliziert herabzusetzen. Zuschüsse (Soforthilfen) sind steuerpflichtig, gleichwohl sind diese bei den Steuervorauszahlungen im Jahr 2020 nicht zu berücksichtigen und sind erst bei der Steuererklärung 2020 anzugeben.

3. Vorauszahlungen für 2019 - pauschaler Verlustrücktrag

Die Finanzverwaltung lässt eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags zu. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

4. Vollstreckungsmaßnahmen / Säumniszuschläge

Die Finanzverwaltung lässt eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags zu. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

5. Fristen zur Einreichung von Steuerklärungen 

Auch Fristen zur Einreichung von Steuerklärungen will die Finanzverwaltung auf Antrag großzügig und möglichst unbürokratisch verlängern.

6. Umsatzsteuersondervorauszahlungen 

Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung auch auf Antrag bereit, bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen zurückzuzahlen. Die Dauerfristverlängerung bleibt trotz der Rückzahlung erhalten.

7. Sozialabgaben

Auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann bei den Krankenkassen gestundet werden, vorerst für die Monate März und April. Die Stundung setzt jedoch nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes voraus, dass alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung und vermutlich auch der jeweiligen Bundesländer vollständig ausgeschöpft seien.

Eine Stundungsmöglichkeit für Lohnsteuern ist derzeit noch nicht vorgesehen. Es kann jedoch beim Vorliegen einer besonderen Betroffenheit durch die Krise ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.

Vorstehendes gilt gleichfalls für Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden, sowie für Steuern, für die das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist.

Wichtig: Es ist dringend zu empfehlen, einen Herabsetzungsantrag der Steuervorauszahlungen sowie Stundungsanträge zu begründen (z.B. mit einer Planungsrechnung zu versehen oder die erwarteten Auswirkungen der Ausgangs- und Geschäftsbeschränkungen zu konkretisieren), zumal das vom Bayerischen Landesamt für Steuern bereitgestellte Formular ausdrücklich auf strafrechtliche Folgen eines unzulässigen Herabsetzungsantrages hinweist. Wir unterstützen Sie gerne bei der entsprechenden Antragstellung.

Der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung setzt voraus, dass der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sein muss. Zum jetzigen Zeitpunkt sind insbesondere zu dieser notwendigen Voraussetzung noch keine weiteren Informationen bekannt. Eine Abstimmung für den Einzelfall mit der jeweiligen Vollstreckungsstelle wird vorerst weiterhin notwendig sein.

II. Steuerbefreiungen und Steuerherabsetzungen

1. Steuerfreie Sonderprämien

Darüber hinaus sind freiwillige Prämien eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 für Arbeitsbelastungen in der Corona-Krise bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500,- € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein sollen.

2. Herabsetzung der Umsatzsteuersätze

Nach Herabsetzung der Umsatzsteuer für Umsätze in der Gastronomie von 19% auf 7% hat der Gesetzgeber weitere Umsatzsteuersenkungen angekündigt.

Für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen wird der bisherige Regelsteuersatz von 19% auf 16% herabgesetzt. Für Leistungen davor und danach gilt der (alte) Regelsteuersatz von 19 %. Entsprechend wird er ermäßigte Steuersatz für alle im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen von 7% auf 5 % herabgesetzt. Entscheidend für die Anwendung des konkreten Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung der konkreten Leistung bzw. Teilleistung.

In jedem Fall sollten Steuerpflichtige im Einzelfall zu prüfen, welche Auswirkungen die Herabsetzung auf eine Vergütung hat, die bereits vor Ankündigung der Steuerherabsetzung vereinbart wurden, insbesondere bei einer Vereinbarung von Festpreisen. Bei einem Festpreis kommt in Betracht, dass die Steuerreduzierung an den Leistungsempfänger vom Leistungserbringer weitergegeben werden muss oder nicht. Entscheidend hierfür ist die konkrete Vertragslage bzw. die Anwendung § 29 UStG, wonach der Leistungsempfänger vom Leistungserbringer bei einer Umsatzsteuerherabsetzung einen Ausgleich verlangen kann, wenn der Vertrag 4 Monate vor der Gesetzesänderung oder früher abgeschlossen wurde. Ob § 29 UStG überhaupt bei dieser so kurzfristigen Gesetzesänderung zum Zuge kommt oder vorrangige Vertragsregelungen bestehen, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang bei Prüfung Ihrer Verträge und der Durchsetzung Ihrer Rechte.

3. Erleichterungen für den Gemeinnützigkeitssektor

Auch gemeinnützige Körperschaften sowie deren Förderung soll steuerlich verstärkt begünstigt werden. U.a. entfallen strengere Anforderungen für den Abzug von Spenden. Gemeinnützige Körperschaften können einfacher Mittel für Betroffene von Corona-Krise einwerben und verausgaben, auch wenn dieser konkrete Förderzweck nicht in der Satzung der Körperschaft geregelt ist. Diese Maßnahmen sind in der Folge für die Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit unschädlich. Unschädlich ist es auch, wenn die gemeinnützige Körperschaft Verluste aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die durch die Corona-Krise entstanden sind, mit Mitteln aus anderen Tätigkeitsbereichen ausgleicht. Aus Billigkeitsgründen werden auch sog. Arbeitslohnspenden (der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Bruttolohns zugunsten einer Spende) steuerfrei gestellt; d.h. anders als sonst fallen darauf keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge an. 

Weitere Konkretisierungen seitens der Finanzverwaltung über die Beantragung dieser Maßnahmen liegen uns derzeit noch nicht vor. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Entscheidungen über die Inanspruchnahme der dargestellten Maßnahmen weiterhin in Einzelfallprüfungen erfolgen, allerdings mit reduzierten Nachweispflichten.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

G. Wirtschaftsprüfung

In seinem fachlichen Hinweis vom 4. März 2020 hat sich das IDW zu den Auswirkungen des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 wie folgt geäußert:

I. Nachtragsberichterstattung im Anhang

Für Bilanzierende stellt sich die Frage, ob die Auswirkungen des Corona-Virus bereits in Jahresabschlüssen zum Stichtag 31.12.2019 in Form von Rückstellungen oder außerplanmäßigen Abschreibungen zu berücksichtigen sind. Somit ist zu würdigen, ob die Ursachen der Ausbreitung und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen bereits vor diesem Datum eingetreten waren aber erst nach dem Sichttag bekannt wurden.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung des Virus kein zeitpunktbezogenes Ereignis, sondern einen fortdauernden Prozess darstellt. So wurden erste Fälle bereits im Dezember 2019 bekannt, die sprunghafte Ausweitung der Infektion erfolgt allerdings erst ab Januar 2020.

Daraus folgert das IDW, dass das Auftreten des Corona-Virus als wertbegründend einzustufen ist mit der Folge, dass sich keine Auswirkungen auf Bilanz und GuV mit Stichtag 31.12.2019 ergeben.

II. Nachtragsberichterstattung im Anhang

Grundsätzlich gilt, dass wenn Entwicklungen rund um das Corona-Virus wie oben beschrieben als wertbegründend eingestuft werden, sich daraus eine Berichterstattung im Nachtragsbericht ergeben kann, sofern es sich um einen „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB handelt.

 

Dabei sind Vorgänge dann von besonderer Bedeutung, wenn sie geeignet sind das tatsächliche Bild, das der Jahresabschluss zum Bilanzstichtag vermittelt, zu beeinflussen. Ein Weglassen der Berichterstattung über diese Vorgänge würde zu einer wesentlich anderen Beurteilung der Entwicklung nach dem Bilanzstichtag führen. Wie ausführlich die erforderlichen Angaben ausfallen ist unternehmensindividuell und hängt von der erwarteten Betroffenheit ab. Dabei sind die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Going Concern-Prämisse zu würdigen.

 

Die Berichterstattung sieht neben der verbalen Beschreibung auch die Quantifizierung der Auswirkungen vor, allerdings nur insofern sich diese auch verlässlich bestimmen lassen.

III. Lageberichterstattung

Grundsätzlich kommt eine Berichterstattung an mehreren Stellen in Betracht. Dazu zählt der Risikobericht.

 

Was unter Risiken konkret zu verstehen ist, ist nicht gesetzlich geregelt. Nach DRS Vorschriften wird als Risiko die Möglichkeit von negativen Abweichungen von der voraussichtlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft verstanden. Als Referenzpunkt gilt dabei die wirtschaftliche Lage am Bilanzstichtag sowie die im Prognosebericht dargestellten Erwartungen. Damit gemeint sind somit auch Verlustgefahren aus der Entwicklung der Umweltfaktoren.

 

Daraus folgt, dass sich die Auswirkungen des Corona-Virus im Lagebericht zumindest in der Risikoberichterstattung niederschlagen sollten. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang die Berichterstattung über bestandsgefährdende Risiken besondere Bedeutung genießt.

 

Auf Grund der bestehenden Unsicherheit über die Auswirkungen des Corona-Virus stellt sich die Frage, inwiefern die Prognoseberichterstattung, die auch Teil des Lageberichts ist, davon tangiert ist.

 

Das IDW vertritt die Auffassung, dass die Prognoseberichterstattung in den Lageberichten vom Corona-Virus betroffen ist, wenn sich die Erwartung der Unternehmensleitung zu prognostizierten Leistungsindikatoren bereits geändert hat. Dabei soll die Berichterstattung über die finanziellen Leistungsindikatoren zumindest eine qualifiziert-komparative Prognose beinhalten.

 

Gemäß DRS 20 sind für Situationen, in denen eine außergewöhnliche Unsicherheit einhergehend mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Prognosefähigkeit besteht, Erleichterungen bei der Erstellung von Prognoseberichten vorgesehen. Nach Auffassung des IDW können für Unternehmen, deren Tätigkeiten wesentlich von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind bzw. nach vernünftiger Erwartung betroffen sein werden, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung erfüllt sein. Ein vollständiger Verzicht auf eine Prognoseberichterstattung ist dagegen unzulässig.

IV. Vorschläge des IDW zur Abschwächung der Corona-bedingten wirtschaftlichen Folgen 

Das IDW hat in einer Stellungnahme von 23. März 2020 folgende Maßnahmen vorgeschlagen um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzuschwächen:

1. Aussetzen der Insolvenzantragspflicht und der Insolvenzanträge durch Dritte

Bei Unternehmen, die nach dem 01.01.2020 zahlungsunfähig geworden sind, schlägt das IDW vor grundsätzlich die Corona-Bezogenheit der Insolvenzreife anzunehmen. Weiterhin soll grundsätzlich vermutet werden, dass die Sanierungsaussichten gegeben sind.

Diese Annahmen soll dann nicht greifen, wenn offensichtlich ein anderer Grund Auslöser für die Insolvenzreife war. Ziel ist die Freistellung der Organe von Haftungsansprüchen.

2. Weitgehende Minimierung von Anfechtungsrisiken

Das IDW schlägt weiter vor, Kreditinstitute und andere Geldgeber von einer möglichen Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO weitgehend freizustellen. Dadurch soll die Behebung eines Liquiditätsengpasses gewährleistet werden ohne dass Kreditgeber auf Sanierungsgutachten warten müssen, die in der Regel zeitintensiv sind.

3. Stärkung der Eigenkapitalbasis

Das IDW schlägt weiter vor, dass die von der Bundesregierung angekündigten Hilfskredite nur aus künftigen Gewinnen zurückgezahlt werden sollten (Besserungsabrede) oder zumindest nur dann zurückgezahlt werden müssen, wenn dadurch keine Insolvenzreife ausgelöst wird (qualifizierter Nachrang). Diese Maßnahmen würde dazu beitragen, dass der Hilfskredit wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter hat und somit zu Bonitätsverbesserung des Unternehmens führen würde.

Eine solche Regelung wäre auch für den dauerhaften Erhalt des Unternehmens von Bedeutung, weil die Rückzahlung des Kredits nicht zur Unzeit eingefordert werden könnte, was die Krise weiter verschärfen würde.

4. Weitergehende steuerliche Verlustverrechnung

Die bisherigen steuerlichen Regelungen zur Verlustverrechnung führen zu einer Steuererstattung frühestens im Verlauf des Jahres 2021. Das IDW schlägt vor für einkommenssteuerliche als auch für körperschaftssteuerliche Zwecke die Möglichkeit zu schaffen, auf Basis einer steuerlichen und ggf. von einem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater testierten Halbjahresbilanz Verluste deutlich frühzeitiger mit vergangenen Gewinnen zu verrechnen.

Die zeitliche Vorverlagerung von Erstattungen würde zu einer Liquiditätsverbesserung beitragen.

5. Befristete Vereinfachung der Option zur umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung

Die in der Regel für Unternehmen anzuwendende Sollbesteuerung führt dazu, dass die Umsatzsteuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes der Leistungsausführung entsteht, d.h. unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Zahlung für seine Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt überhaupt erhalten hat. Daraus ergibt sich für die Unternehmen ein Vorfinanzierungseffekt.

Das IDW schlägt daher zur Liquiditätssicherung vor, die Verpflichtung zur Vorfinanzierung des Steuerbetrages temporär auszusetzen und die Einführung einer – bis zum 31.12.2020 befristeten – Optionsmöglichkeit zur Ist-Versteuerung für alle Unternehmer – zumindest aber für besonders betroffene Branchen.

Die bisher lediglich an enge Voraussetzungen gebundene Ist-Versteuerung führt zu einer Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, so dass die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs anzumelden und an das Finanzamt zu entrichten ist.

Durch die vorgeschlagene Maßnahme würde somit die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer seitens der Unternehmen entfallen.

6. Verlängerung von Fristen

Das IDW schlägt auch vor, die Abgabe- und Mitwirkungsfristen, die während des laufenden Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr 2020) eintreten, um jeweils zwei weitere Monate zu verlängern oder alternativ Vereinfachungen für die rückwirkende Fristverlängerung bei Festsetzungsfristen einzuführen.

Hintergrund ist, dass Steuerpflichtige durch Betriebsschließungen oder auf Grund von Quarantänemaßnahmen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten unter Umständen nicht nachkommen können.

Gerne unterstützt Sie die Dr. Schwarz und Partner Gruppe zusammen mit krisenerfahrenen Spezialisten im Rahmen eines Quick Checks, damit Sie bestmöglich durch die Krise kommen.

V. Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Unternehmensbewertung

In seinem fachlichen Hinweis vom 25. März 2020 hat sich das IDW zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Unternehmensbewertungen wie folgt geäußert:

1. Allgemeine Überlegungen

Die globale Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehenden Einschränkungen und Verhaltensänderungen führen mittelbar zu großer wirtschaftlicher Unsicherheit, die im Frühjahr 2020 weltweit u.a. einen drastischen Einbruch der Börsenkurse verursacht hat. Börsenkurse und Preise für einzelne Wertpapiere und als solche das Ergebnis von Angebot und Nachfrage. Gerade in Krisensituationen kommt es zu extremen Schwankungen.

Von den Kursen börsennotierter Gesellschaften sind die nach fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden ermittelten Werte von Unternehmen und Unternehmensanteilen zu unterscheiden. Ein solcher Wert wird grundsätzlich als Zukunftserfolgswert ermittelt wobei sich in der Unternehmensbewertungspraxis das Ertragswertverfahren und die Discounted Cash Flow-Verfahren herausgebildet haben. Grundlage ökonomischer Entscheidungen – z.B. bei Kapitalmaßnahmen, M&A-Transaktionen, Impairment-Tests oder gutachterlichen Bewertungen – bilden regelmäßig nach Zukunftserfolgswertverfahren abgeleitete Werte.

Bei Anwendung von Zukunftserfolgswertverfahren ist Unsicherheit an zwei Stellen zu berücksichtigen. Zum einen in den Erwartungen künftiger finanzieller Überschüsse; zum anderen hierzu äquivalent in der Risikoprämie, die Investoren für die Übernahme der Unsicherheit fordern (Kapitalisierungszinssatz).

Unter der Annahme, dass nach einer zeitlich zwar schwer einschätzbaren pandemischen Phase die Ausbreitung des Coronavirus für die Unternehmen in den Hintergrund treten wird, kann sich der Einfluss der Corona-Krise auf einem langfristig orientierten Zukunftserfolgswertverfahren ermittelten Wert relativieren. In der kurz- bis mittelfristigen Betrachtung werden sich vermutlich in vielen Fällen zeitlich begrenzte negative Folgewirkungen für Unternehmen, wie z.B. Nachfragerückgänge, Lieferengpässe, Personalausfälle ergeben.

2. Ausmaß und Dauer der negativen Effekte

Das Ausmaß bezieht sich auf den Umfang der Auswirkungen auf die Ertragslage des Unternehmens. Es wird auf Basis der bereits eingetretenen und individuell sowie global beobachtbaren Effekte tendenziell abschätzbar sein. Die Dauer der negativen Effekte ist dagegen aus heutiger Sicht noch schwer abschätzbar.

Die Bundesregierung hat erklärt, Maßnahmen zu ergreifen, um durch die Corona-Krise verursachte drohende Insolvenzen zu vermeiden, sei es durch Aussetzung der Insolvenzantragspflicht oder durch Kredite und Bürgschaften. Bei Anwendung eines Zukunftserfolgswertverfahrens kann dies explizit berücksichtigt werden, erfordert jedoch eine Beurteilung der spezifischen Risiken und der möglichen Gegenmaßnahmen seitens des Bewerters. So können Finanzierungshilfen und das Aussetzen von Insolvenzantragspflichten allein keine positive Bewertung stützen, wenn langfristig keine ausreichende Ertragskraft zu erwarten ist.

 

In der langfristigen Betrachtung können sich z.B. aufgrund geändertem Kundenverhalten wertrelevante Konsequenzen ergeben. Die Corona-Krise befällt eine globalisierte Welt, die sich im Umbruch befindet. Bereits vor der Krise waren traditionelle Geschäftsmodelle in Frage gestellt. Es ist davon auszugehen, dass Unternehmen nach der Krise in vielen Fällen nicht mehr auf dieselbe Nachfrage nach Produkten und Dienstleitungen treffen werden und nicht mehr dieselben Beschaffungsketten haben werden wie vor der Krise.

In einer Krise obliegt es daher dem Bewerter, vorliegende Unternehmensplanungen aufgrund der sich verändernden Situation neu zu beurteilen und ggf. auf eine Anpassung der Unternehmensplanung hinzuwirken. Der Ermittlung eines objektivierten Werts ist dann eine entsprechend aktualisierte Unternehmensplanung zugrunde zu legen.

3. Kapitalkosten

Der zweite Parameter bei einem Zukunftserfolgswertverfahren, in der das Risiko reflektiert wird, ist die Risikoprämie, die insb. aus Kapitalmarktdaten abgeleitet werden kann. Die langfristige Ausrichtung der Zukunftserfolgswertverfahren nach IDW S 1 i.d.F. 2008 erlaubt und erfordert es, Kapitalmarktdaten langfristig zu beurteilen und kurzfristige Ausschläge und mögliche Übertreibungen der Kapitalmärkte als momentanen und nicht zwingend langfristigen Stimmungsindikator einzuordnen.

Daher orientiert sich der Kapitalisierungszins auch in einer Krise an langfristigen Analysen von Renditen, die der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) in einer Größenordnung von 7,0 % bis 9,0 % (nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern) sieht, und an einer Marktrisikoprämie in einer Größenordnung von 6,0 % bis 8,0 % (ebenfalls nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern), die am oberen Rand der Bandbreite historisch messbarer Marktrisikoprämien liegt. Es sind bisher keine Gründe für eine Änderung der Methodik zur Ableitung des Kapitalisierungszinses erkennbar.

H. Finanzhilfen

Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen zur Abfederung der durch die Corona-Krise herbeigeführten Nachteile für Unternehmen vorgestellt. Die Bundesregierung bekräftigt, dass genug Geld vorhanden sei, um die Krise zu bekämpfen und man alle notwendigen Maßnahmen ergreifen werde.

I. Förderung auf Bundesebene

1. Soforthilfe des Bundes

Die Soforthilfe Corona ist sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene derzeit (Stand: 09.06.2020) nicht möglich. Eine Antragstellung war bis zum 31.05.2020 möglich.

Mit Beschluss vom 03.06.2020 wurde durch den Koalitionsausschluss der Bundesregierung vereinbart, dass ein Anschlussprogramm zur Soforthilfe aufgestellt wird. Ein Startdatum ist noch nicht bekannt. Gleichwohl stellt das Anschlussprogramm besonders auf die Betriebe ab, die aufgrund der länger andauernden Beschränkung des Geschäftsbetriebs weiterhin erhebliche Umsatzausfälle zu verzeichnen haben. Dies betrifft insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe, Kneipen und Clubs, Reisebüros und Veranstalter u. v. m.

Antragsberechtigt werden aller Voraussicht nach Unternehmen sein, deren Umsätze der Monate April bis Mai des Jahres 2020 coronabedingt um 60 % niedriger als die Umsätze des Vorjahreszeitraums. Sofern konkrete Inhalte zu den Antragsvoraussetzungen sowie ein Starttermin bekannt ist, werden wir Sie auf diesen Seiten darüber informieren.

2. Förderung über KfW-Kredite

Weitere Förderungen erfolgen dabei über die bereits bestehenden Programme bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). In der Presseerklärung der Bundesministerien für Finanzen und Wirtschaft vom 23.03.2020 wurde das sog. „KfW Sonderprogramm 2020“ der KfW vorgestellt und seitdem erheblich ausgebaut. Dieses sieht weitergehende Erleichterung der Voraussetzungen für eine Kreditgewährung vor.

Eine Übersicht der derzeit bestehenden Förderungsmaßnahmen sowie deren allgemeine Voraussetzungen der Förderung finden Sie in der untenstehenden Tabelle sowie in der Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums. Unter den neuen Voraussetzungen des „Sonderprogramms“ ist insbesondere die fehlende Prüfung von Kreditvergaben bis zu 3 Mio. € durch die KfW hervorzuheben. Die Prüfung erfolgt nur durch die Hausbank. Des Weiteren wurden die Prozentsätze der Haftungsfreistellungen durch die KfW deutlich erhöht, um einen Anreiz für die Hausbanken zur Kreditvergabe zu schaffen. Teilweise wurden die Haftungsfreistellungen der KfW von 50 % auf 90 % angehoben.

In den vergangenen Wochen mehrten sich die Berichte, dass benötigte liquide Mittel nicht schnell genug an die betroffenen Unternehmen ausgezahlt werden konnten. Die Gründe lagen in dem Restrisiko des Ausfalls für die Hausbanken, so dass die Hausbanken auch weiterhin die beantragenden Unternehmen genau prüften, was zu Verzögerungen führte. Nach der vergaberechtlichen Freigabe durch die Europäische Kommission besteht nunmehr für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, 100 %-ige Haftungsfreistellungen einzugehen. Dies wird derzeit durch die Auflage eines weiteren KfW-Programms („KfW-Schnellkredit für den Mittelstand“, die Details entnehmen Sie der untenstehenden Übersicht) umgesetzt. Durch die nunmehr vollständige Haftungsfreistellung des Ausfallrisikos werden die beantragten Gelder nach Intention des Bundes schneller ausgezahlt.

Die Bearbeitung der Kreditanfragen erfolgt in erster Linie über Ihre Hausbank. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Antragsstellung.

II. Förderung auf Landesebene (Freistaat Bayern)

Auch die Landesregierung des Freistaats Bayern hat ihr bestehendes Förderprogramm erweitert. Über die LfA Förderbank Bayern (LfA) werden derzeit die in der Übersicht aufgelisteten Programme zur Aufrechterhaltung der Liquidität von betroffenen Unternehmen bereitgestellt.

Über die LfA Förderbank Bayern (LfA) werden derzeit die in der Übersicht aufgelisteten Programme zur Aufrechterhaltung der Liquidität von betroffenen Unternehmen bereitgestellt.

Des Weiteren gibt es folgende Maßnahmen:

  • einen Bürgschaftsrahmen bis zu 500 Mio. €,

  • eine Unterstützung durch den Bayernfonds und

  • eine Soforthilfe (9.000 € - 50.000 €) für Betriebe und Freiberufler, insbesondere für den Gastro- und Tourismusbereich sowie den Handel. Auch Landwirtschaftsbetriebe und wirtschaftlich tätige gemeinnützige Körperschaften können ab dem 20.04.2020 Soforthilfe beantragen (Hinweis: Ein Antrag kann derzeit nicht mehr gestellt werden, vgl. oben I.1.).

  • Pflegekräfte, Rettungs- und Notfallsanitäter erhalten jetzt einen 500-Euro-Bonus vom Land für ihren Einsatz in der Coronavirus-Pandemie. Diese Prämie kann ab dem 14. April 2020 beim Landesamt für Pflege beantragt werden.

Der LfA-Schnellkredit wurde von der Bayerischen Staatsregierung am 07.04.20 beschlossen. Die Konditionen entnehmen Sie bitte ebenfalls der untenstehenden Übersicht. Der Kredit kann derzeit (Stand: 08.04.2020) noch nicht beantragt werden. Der LfA-Schnellkredit ist aus zwei Gesichtspunkten interessant: Einerseits wird ebenfalls eine 100 %-ige Haftungsfreistellung seitens des Landes gegeben, andererseits wird der Kredit nicht im Hinblick auf die zukünftig erwartbaren Zahlen ausgegeben, sondern es werden vergangenheitsbezogene Werte herangezogen, was die Prüfung vereinfachen und beschleunigen sollte.

Des Weiteren wurde bayernweit die sog. Künstlersoforthilfe nach längerer technischer Umsetzung freigeschalten. Unter https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern/ besteht nunmehr für Soloselbständige und freischaffende Künstler die Möglichkeit, Zuschüsse zu ihren laufenden Lebenshaltungskosten zu beantragen. Maximal können monatlich bis zu 1.000 € Künstlersoforthilfe beantragt werden für bis zu 3 Monate. Damit wird der Problematik entgegengetreten, dass Soloselbständige oft nur geringe laufende betriebliche Kosten haben, so dass diese für die oben genannten Förderprogramme des Bundes und des Landes nicht antragsberechtigt waren. Ebenso besteht die Möglichkeit, den bereits beantragten Sofortkredit für Unternehmer, sofern dieser weniger als 3.000 € beträgt, auf den Betrag von 3.000 € aufzustocken.

Übersicht

​Hinweise:

  • KMU bedeutet: Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der KMU-Definition der Europäischen Union, d. h. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. €. Bitte achten Sie bei der Bestimmung der Einteilung auf die Zusammenrechnung (Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen) entsprechend der EU-Definition (ABl. der EU L 124/35 vom 20.05.2003).

 

  • Bitte achten Sie des Weiteren auf die de-minimis-Grenzen für die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. Grundsätzlich ist ab einem Gesamtförderbetrag über alle öffentlich geförderten Vorhaben von mehr als 200.000 € über einen Zeitraum von drei Steuerjahren eine Genehmigung der Förderung durch die Kommission notwendig.

  • Betriebsmittel im förderungsrechtlichen Sinne sind alle laufenden Kosten.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise bei sämtlichen oben aufgeworfenen Fragen zur Verfügung.

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